Autor: Gülpen |
Zunächst ist der Testamentsvollstrecker berechtigt (§ 2205 Abs. 1 Satz 2 BGB) und verpflichtet, die Nachlassgegenstände in Besitz zu nehmen. Da der Besitz nicht unmittelbar vom Erblasser auf den Testamentsvollstrecker übergeht, muss er sich diesen verschaffen.
Unverzüglich (legaldefiniert in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) nach der Annahme des Amts hat der Testamentsvollstrecker dem Erben ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden und der ihm bekannten Nachlassverbindlichkeiten (Nachlassverzeichnis)mitzuteilen (§ 2215 Abs. 1 BGB; BayObLG, Beschl. v. 18.07.1997 - 1Z BR 83/97, FamRZ 1998, 325).
Das Verzeichnis ist gem. § 2215 Abs. 2 BGB auf den Tag der Annahme des Testamentsvollstreckeramts zu erstellen und durch den Testamentsvollstrecker zu unterschreiben. Einer gesonderten Aufforderung des Erben zur Vorlage des Nachlassverzeichnisses bedarf es nicht.
Das Nachlassverzeichnis stellt die Grundlage für eine ordnungsgemäße Verwaltung dar. Seine Errichtung ist daher eine der wesentlichen Pflichten des Testamentsvollstreckers, von der ihn auch der Erblasser nicht wirksam befreien kann. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann einen Entlassungsgrund gem. § 2227 Abs. 1 BGB darstellen.
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