5.3 Form der Auskunftserteilung

Autor: Kampa

Unterschiedliche Bestandsverzeichnisse

§ 2314 BGB gibt dem Pflichtteilsberechtigten unter Verweis auf § 260 BGB das Recht, ein Bestandsverzeichnis zu verlangen. Der Pflichtteilsberechtigte kann entscheiden, ob ihm ein privates Verzeichnis2314 Abs. 1 BGB) oder ein amtliches Verzeichnis2314 Abs. 1 Satz 3 BGB), für das der Notar zuständig ist (§ 20 BNotO), vorzulegen ist. Das Verzeichnis ist so zu erstellen, dass es insgesamt übersichtlich ist. Nachlassaktiva und -passiva sind zu separieren, Gegenstände einzeln zu verzeichnen. Die Aufstellung zum Nachlass soll dabei in sich geschlossen, schriftlich und systematisch sein, so dass der Auskunftsberechtigte in der Lage ist, seinen Anspruch zu ermitteln (vgl. LG Heidelberg, Urt. v. 14.10.2021, ErbR 2022, 351).

Keine allgemeine Belegvorlagepflicht