Autor: Hanshold-Lindner |
Wie Sachverhalt zu Mandatssituation 2.1. Aber: Aus der Ehe ist nur ein Sohn hervorgegangen. Die Eheleute hatten Gütertrennung vereinbart.
Der Sohn erbt nach § 1924 Abs. 1 BGB als gesetzlicher Erbe 1. Erbordnung.
Die Ehefrau und der Sohn erben nach § 1931 Abs. 4 BGB zu gleichen Teilen.
Ergebnis:
Die Ehefrau und der Sohn erben also jeweils 1/2.
Fazit:
Bei nur einem erbberechtigten Kind wirkt sich also der unterschiedliche Güterstand in den Abwandlungen 2.1.1 und 2.1.3 nicht auf die Erbquoten aus, bei zwei erbberechtigten Kindern aber schon.
WarnhinweisDer überlebende Ehegatte als Mandant |
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