Abwandlung 8.9.1: Berücksichtigung von Pflegeleistungen

Autor: Klose

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Die drei Geschwister sind Miterben zu je 1/3. Der Nachlass beträgt 100.000 Euro. Die Schwester hat den Erblasser, welcher die Pflegestufe I hatte, bis zu seinem Tod zu Hause gepflegt, wofür ihr nach § 2057a Abs. 3 BGB insgesamt 10.000 Euro auszugleichen sind.

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Ausgleichung bei besonderen Leistungen (§ 2057a BGB)

Hat ein Abkömmling zu Lebzeiten des Erblassers durch unentgeltliche Leistungen in besonderem Maß dazu beigetragen, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, dann kann er hierfür nach § 2057a BGB eine Ausgleichung verlangen. Anders als bei den §§ 2050 - 2057 BGB geht es bei § 2057a BGB nicht um Leistungen des Erblassers an seine Abkömmlinge, sondern umgekehrt um Leistungen der Abkömmlinge an den Erblasser.

Beteiligte an der Ausgleichung

Die Ausgleichung wird auch hier nur zwischen den Abkömmlingen des Erblassers durchgeführt, wenn die Abkömmlinge als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangt sind (§ 2050 BGB), die Abkömmlinge testamentarisch auf dasjenige eingesetzt wurden, was sie als gesetzliche Erben erhalten hätten (§ 2052 Abs. 1 BGB), oder wenn die Erbteile testamentarisch so bestimmt sind, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen, wie bei der gesetzlichen Erbfolge (§ 2052 Abs. 1 BGB).

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