Artikel 58 EuErbVO
Stand: 04.07.2012
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KAPITEL IV ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN

Artikel 58 EuErbVO Keine Stempelabgaben oder Gebühren

Artikel 58 Keine Stempelabgaben oder Gebühren

EuErbVO ( Europäische Erbrechtsverordnung )

Im Vollstreckungsmitgliedstaat dürfen in Vollstreckbarerklärungsverfahren keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.