10.1.1 Allgemeine Überlegungen zur Verteidigung bei U-Haft

Autor: Rinklin

10.1

In der Strafverfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamts 20181)

wurden insgesamt 879.988 Straftaten registriert, wobei bei 30.000 Straftaten U-Haft angeordnet wurde. Diese 30.000 Haftbefehle basierten auf folgenden (auch mehreren nebeneinander) Haftgründen: Allein 28.218 und damit 94,06 % entfielen auf den Haftgrund der Flucht und Fluchtgefahr. Hingegen wurde in 1.972 (6,57 %) Fällen der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr angenommen und in 412 (1,37 %) Fällen die Tatschwere nach § 112 Abs. 3 StPO. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr wurde insgesamt 1.623 (5,41 %) Haftbefehlen zugrunde gelegt.

Im Jahr 2019 wurden insgesamt 903.142 Straftaten registriert. In 29.660 Fällen erfolgte eine Anordnung der U-Haft. Die Haftgründe lassen sich wie folgt aufgliedern: 28.058 (94,60 %) entfallen auf die Flucht und Fluchtgefahr, 1.397 (4,71 %) auf die Verdunkelungsgefahr, 993 (3,35 %) auf die Wiederholungsgefahr und 559 (1,88 %) auf die Tatschwere.2)