Autor: Rinklin |
Für die Anordnung der U-Haft bei einem jugendlichen/heranwachsenden Beschuldigten gelten die o.g. Ausführungen zu dringendem Tatverdacht und zum Haftgrund entsprechend.
Die Folgen der U-Haft für einen sich noch in der Entwicklung befindlichen Jugendlichen können erheblich sein, wie z.B. Identitätsverlust oder dauerhafte Störungen der seelischen Entwicklung.209) Im Jugendstrafrecht gilt das Prinzip der Subsidiarität der Untersuchungshaft.210)
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