10.2.1 Antrag auf Durchführung der mündlichen Haftprüfung

Autor: Rinklin

Kurzüberblick

10.102

Aus dem Antrag muss sich ergeben, dass mündliche Haftprüfung begehrt wird.

Ohne Zustimmung des Beschuldigten darf der Termin nicht mehr als zwei Wochen nach Eingang des Antrags anberaumt werden.

Der Antrag ist bei dem Gericht einzureichen, das den Haftbefehl erlassen hat (§ 126 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig (§ 117 Abs. 2 StPO).

Gegen die Entscheidung im Rahmen der Haftprüfung ist die Beschwerde möglich.

Sachverhalt