Autor: Rinklin |
Kurzüberblick
Aus dem Antrag muss sich ergeben, dass mündliche Haftprüfung begehrt wird. |
Ohne Zustimmung des Beschuldigten darf der Termin nicht mehr als zwei Wochen nach Eingang des Antrags anberaumt werden. |
Der Antrag ist bei dem Gericht einzureichen, das den Haftbefehl erlassen hat (§ 126 Abs. 1 Satz 1 StPO). |
Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig (§ 117 Abs. 2 StPO). |
Gegen die Entscheidung im Rahmen der Haftprüfung ist die Beschwerde möglich. |
Sachverhalt
Testen Sie "Der Strafprozess − Strategie und Taktik im Ermittlungsverfahren" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|