10.2.2 Beschwerde gegen vollzogenen Haftbefehl mangels Haftgrund

Autor: Rinklin

Kurzüberblick

10.105

Mit der Beschwerde kann der Haftbefehl selbst oder jede Entscheidung des Richters angegriffen werden.

Auch gegen einen nicht vollzogenen Haftbefehl ist die Beschwerde möglich.

Neben einem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig.

Die Beschwerde ist nicht fristgebunden.

Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nach Maßgabe des § 310 StPO die weitere Beschwerde möglich.

Sachverhalt