Autor: Rinklin |
Kurzüberblick
Mit der Beschwerde kann der Haftbefehl selbst oder jede Entscheidung des Richters angegriffen werden. |
Auch gegen einen nicht vollzogenen Haftbefehl ist die Beschwerde möglich. |
Neben einem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig. |
Die Beschwerde ist nicht fristgebunden. |
Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. |
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nach Maßgabe des § 310 StPO die weitere Beschwerde möglich. |
Sachverhalt
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