11.1.1 Praktische Relevanz für den Verteidiger und den Mandanten

Autor: Scholze

11.1

Die einstweilige Unterbringung ist eine prozessuale Maßnahme, die in der Praxis des Verteidigers eher seltener vorkommen wird. Die Mandatsübernahme in einem Ermittlungsverfahren steht häufig im Zusammenhang mit der Verteidigung in Strafsachen wegen schwerwiegender Körperverletzungsdelikte nach den §§ 223 ff. StGB oder gar vorsätzlicher Tötungsdelikte nach den §§  212, 211 StGB. Die Besonderheit besteht darin, dass es der Verteidiger mit einem Mandanten zu tun hat, dem eine Tatbegehung im Zustand der Schuldunfähigkeit (§  20 StGB) oder verminderten Schuldfähigkeit (§  21 StGB) vorgeworfen wird. In der Praxis handelt es sich in diesen Fällen nicht selten um Mandanten, die psychisch sehr angeschlagen und dringend auf medizinische Hilfe angewiesen sind. Für den Verteidiger kann die Übernahme und Bearbeitung eines solchen Mandats deshalb eine besondere Herausforderung darstellen. Der Verteidiger wird regelmäßig als notwendiger Verteidiger (§  140 Abs.  1 Nr. 4 StPO) bereits in dem Moment mit dem Mandat befasst, in dem das zuständige Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft über die Anordnung der einstweiligen Unterbringung entscheiden soll.