Autor: Scholze |
Der Verteidiger muss die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung jederzeit im Blick behalten. In der Praxis kommt es letztlich auf drei Anordnungsvoraussetzungen an, die es für den Verteidiger zu prüfen gilt. Hierzu im Einzelnen:
1. Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bezüglich einer rechtswidrigen Anlasstat 11.4Zunächst muss der Verteidiger anhand der Aktenlage prüfen, ob dringende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Mandant eine rechtswidrige Anlasstat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) begangen hat. Dahinter verbirgt sich der hohe Prüfungsmaßstab des dringenden Tatverdachts (siehe Rdnr. 10.20).10) Der Verteidiger hat also zu klären, ob ausreichend belastbare Indizien vorliegen, die die Täterschaft des Mandanten belegen. |
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