Autorin: Forkert-Hosser |
Die Anwesenheitsmöglichkeiten des Verteidigers im vorbereitenden Ermittlungsverfahren lassen sich zunächst - in Rückkopplung an die jeweils durchgeführte Ermittlungshandlung - in zwei Kategorien unterteilen:
Ermittlungshandlungen, die aufgrund eines gesetzlich normierten Anwesenheitsrechts grundsätzlich im Beisein des Verteidigers stattzufinden haben und zu denen der Verteidiger entsprechend von Amts wegen zu laden ist. |
Ermittlungshandlungen, an denen der Verteidiger lediglich nach Gestattung durch die ermittlungsführende Person oder sonstige Dritte zugelassen werden kann. |
Anwesenheitsrecht des Verteidigers ist gesetzlich normiert:
Polizeiliche Vernehmung des Beschuldigten (§§ 163a Abs. 4, 168c Abs. 1 und 5 StPO) |
Staatsanwaltschaftliche Vernehmung des Beschuldigten (§§ 163a Abs. 3 Satz 2, 168c Abs. 1 und 5 StPO) |
Richterliche Vernehmung des Beschuldigten (§ 168c Abs. 1 und 5 StPO) |
Vorführung des Beschuldigten mit richterlicher Vernehmung (§ 168c Abs. 5 StPO) |
Richterliche Vernehmung eines Sachverständigen (§ 168c Abs. 2 StPO) |
Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten (§ 58 Abs. 2 Satz 2 StPO) |
Anwesenheitsrecht des Verteidigers (nach h.M.) nicht gegeben, aber Zulassung durch Ermittlungsperson möglich:
Polizeiliche Vernehmung von Zeugen |
Staatsanwaltschaftliche Vernehmung von Zeugen |
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