Autorin: Forkert-Hosser |
Offenkundig ist, dass eine effektive Wahrnehmung der Anwesenheitsrechte durch die Verteidigung zunächst voraussetzt, dass diese über eine Ermittlungshandlung informiert wird.
Vor diesem Hintergrund wurden - insoweit konsequent - bei gesetzlich eröffneten Anwesenheitsrechten die hiermit korrespondierenden Informationspflichten ebenfalls gesetzlich normiert. Diese ergeben sich aus den nachfolgenden Vorschriften
Erste polizeiliche Vernehmung des Beschuldigten | |
Staatsanwaltschaftliche Vernehmung des Beschuldigten | |
Richterliche Vernehmung des Beschuldigten | |
Richterliche Vernehmung eines Zeugen | |
Richterliche Vernehmung eines Sachverständigen | |
Einnahme richterlichen Augenscheins | |
Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten |
Der Verteidiger ist im Fall eines gesetzlich eröffneten Anwesenheitsrechts vor dem Termin der geplanten Ermittlungshandlung zu benachrichtigen.
Eine besondere Form ist hierfür nicht vorgeschrieben, so dass die Benachrichtigung auch telefonisch, per Telefax, per E-Mail oder beA erfolgen kann.96)
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