Autor: Conen |
Kurzüberblick
Erkenntnisse des VE, die er gelegentlich während seines Einsatzes gegen den Beschuldigten oder gegen Dritte sammelte, und die geeignet sind, den Anfangsverdacht strafbaren Verhaltens zu begründen, indes nicht Anlass oder Auftrag seines Einsatzes sind, können in anschließenden Strafverfahren nur dann verwertet werden, wenn auch mit Blick auf diese "Zufallserkenntnisse" der Einsatz des VE hätte angeordnet werden können (vgl. § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO). |
Zufallserkenntnisse des VE dürfen abseits der Einsatzgrundlage nur mach Maßgabe des § 477 StPO verwandt werden. |
Sachverhalt
Ein VE, der unter der Legende, er sei ein kaufinteressierter BtM-Abnehmer, auf einen des Drogenhandels verdächtigen Bürger angesetzt ist, wird von diesem zu einem abendlichen Treffen mit dem Ziel eines Restaurantbesuchs gefahren, obschon der verdächtigte Bürger keine Fahrerlaubnis hat. Später wird er für diese Fahrt wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. §
Lösung
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