13.2.3 Mandatssituation im Hauptverfahren, insbesondere in der Hauptverhandlung

Autor: Conen

13.27

Im Ermittlungsverfahren wird man aus der Position der Verteidigung wie ausgeführt regelmäßig keine Einflussmaßnahme auf den andauernden Einsatz eines VE haben, und zwar schon schlicht deshalb nicht, weil die Maßnahme während ihres Andauerns wie bereits ausgeführt ohne Wissen des Beschuldigten und verdeckt stattfindet. Erst nach Abschluss wird sie offenbar, und es stellt sich daher die Frage des nachträglichen Umgangs mit dem verdeckten Einsatz. Sie zu beantworten wird im Rahmen der Hauptverhandlung regelmäßig dringlicher als im Ermittlungsverfahren. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Maßnahme nicht nur heimlich geführt wurde, sondern Heimlichkeit und Verschleierung von Umständen des VE-Einsatzes sowie der Identität der VE auch die Einführung der Erkenntnisse in die Hauptverhandlung prägen und die Verteidigungsposition verschlechtern. Diese Erschwernisse sind bereits im Ermittlungsverfahren zu antizipieren und sollen im Folgenden in der gebotenen Kürze skizziert werden:

13.2.3.1 Eingeschränkte Konfrontationsmöglichkeit

Kurzüberblick

13.28

in der Hauptverhandlung ist die Befragung eines VE aufgrund von Sperrerklärungen der Innenverwaltung regelmäßig nur eingeschränkt oder gar nicht möglich.

Die Verteidigung muss entscheiden, inwiefern sie eine eingeschränkte Konfrontationsmöglichkeit des VE einer staatlich vollständig vereitelten Befragung vorziehen will.

Sachverhalt