Autor: Maurer |
Die richterliche Vernehmung von Zeugen im Ermittlungsverfahren hat besondere Bedeutung im Hinblick auf § 252 StPO, weil die richterliche Verhörsperson in der Hauptverhandlung über den Inhalt der Vernehmung auch dann befragt werden kann, wenn der vernommene Zeuge später von einem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch macht.74)
Die richterliche Vernehmung des Zeugen richtet sich insbesondere nach folgenden Vorschriften:
§§ | Gegenstand |
---|---|
§§ 48-71 | Ladung, Belehrungen, Vernehmung |
§ 168c Abs. 2 Satz 1 | Anwesenheitsrechte des Anwalts und des Beschuldigten |
§ 168c Abs. 4 | Anwesenheitsrecht Inhaftierter |
§ 168c Abs. 3 | Ausschließung des Beschuldigten |
§ 168c Abs. 5 | Benachrichtigungspflichten |
§ 168e | getrennte Vernehmung |
§ 161a Abs. 1 Satz 3 | eidliche Vernehmung |
74) | Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl. 2021, § 252 Rdnr. 14 m.w.N. |
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