14.1.2 Richterliche Zeugenvernehmung

Autor: Maurer

14.1.2.1 Bedeutung und anwendbare Vorschriften

14.33

Die richterliche Vernehmung von Zeugen im Ermittlungsverfahren hat besondere Bedeutung im Hinblick auf § 252 StPO, weil die richterliche Verhörsperson in der Hauptverhandlung über den Inhalt der Vernehmung auch dann befragt werden kann, wenn der vernommene Zeuge später von einem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch macht.74)

14.34

Die richterliche Vernehmung des Zeugen richtet sich insbesondere nach folgenden Vorschriften:

§§

Gegenstand

§§ 48-71

Ladung, Belehrungen, Vernehmung

§ 168c Abs. 2 Satz 1

Anwesenheitsrechte des Anwalts und des Beschuldigten

§ 168c Abs. 4

Anwesenheitsrecht Inhaftierter

§ 168c Abs. 3

Ausschließung des Beschuldigten

§ 168c Abs. 5

Benachrichtigungspflichten

§ 168e

getrennte Vernehmung

§ 161a Abs. 1 Satz 3

eidliche Vernehmung

74)

Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl. 2021, § 252 Rdnr. 14 m.w.N.

14.1.2.2 Anwesenheitsrecht

14.35