14.1.3 Staatsanwaltschaftliche Zeugenvernehmung

Autor: Maurer

14.1.3.1 Bedeutung und anwendbare Vorschriften

14.55

Grundsätzlich leitet die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren, sie ist Herrin des Ermittlungsverfahrens. Sie hat daher die Gesamtverantwortung für eine rechtsstaatliche, faire und ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens zu tragen und hat nach § 161a StPO selbstredend auch das Recht zur Zeugenvernehmung. Auch die Amtsanwälte, § 142 Abs. 1 Nr. 3, § 145 Abs. 2 GVG, haben die Befugnisse nach § 161a StPO. In Steuerstrafsachen ist die Finanzbehörde zur Anwendung berechtigt, wenn sie das Steuerstrafverfahren selbständig führt (§§ 386 Abs. 2, 399 Abs. 1 AO). Insbesondere die über §§ 161a Abs. 2, 51, 70 StPO gegenüber Zeugen eingeräumten Zwangsmittel führen zur Straffung und Beschleunigung und damit auch zu einer bestmöglichen Aufklärung des Sachverhalts. Der Staatsanwalt kann nach wie vor auch Vernehmungen durch die Polizei oder den Ermittlungsrichter durchführen lassen.

14.56

Die staatsanwaltliche Vernehmung des Zeugen richtet sich insbesondere nach folgenden Vorschriften:

§§

 

Gegenstand

§ 161a Abs. 1 Satz 1

 

Plicht zum Erscheinen

§ 161a Abs. 1 Satz 2 i.V.m.

§§ 48-71

Belehrungen, Vernehmung etc.

§ 161a Abs. 2

§§ 51, 70

Zwangsmaßnahmen

§ 161a Abs. 5

 

Dolmetscher

14.57