Autor: Maurer |
Grundsätzlich leitet die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren, sie ist Herrin des Ermittlungsverfahrens. Sie hat daher die Gesamtverantwortung für eine rechtsstaatliche, faire und ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens zu tragen und hat nach § 161a StPO selbstredend auch das Recht zur Zeugenvernehmung. Auch die Amtsanwälte, § 142 Abs. 1 Nr. 3, § 145 Abs. 2 GVG, haben die Befugnisse nach § 161a StPO. In Steuerstrafsachen ist die Finanzbehörde zur Anwendung berechtigt, wenn sie das Steuerstrafverfahren selbständig führt (§§
Die staatsanwaltliche Vernehmung des Zeugen richtet sich insbesondere nach folgenden Vorschriften:
§§ |
| Gegenstand |
---|---|---|
§ 161a Abs. 1 Satz 1 |
| Plicht zum Erscheinen |
§ 161a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. | §§ 48-71 | Belehrungen, Vernehmung etc. |
§ 161a Abs. 2 | §§ 51, 70 | Zwangsmaßnahmen |
| Dolmetscher |
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