Autor: Scholze |
Der Verteidiger muss die Voraussetzungen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis aus § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO zu jedem Beratungszeitpunkt des Mandanten vor Augen haben. In der Praxis kommt es letztlich nur auf die Frage an, ob dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass dem Mandanten die Fahrerlaubnis später endgültig (§ 69 StGB) entzogen werden wird, womit als Prüfungsmaßstab nichts anderes als der dringende Tatverdacht (siehe Rdnr. 10.20) gemeint ist.4)
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