17.1.1 Begriff und Aufgabe(n) des Sachverständigen

Autor: Artkämper

17.1.1.1 Begriff des Sachverständigen

17.1

Als eines der Strengbeweismittel des Strafverfahrens verfügt der Sachverständige auf einem bestimmten Fachgebiet über besondere Kenntnisse. Diese müssen nicht wissenschaftlicher Art sein, so dass auch ein Kaufmann oder Handwerker als Experte in seinem Metier als Sachverständiger in Frage kommt.

Der Sachverständige verschafft dem Gericht die diesem im Hinblick auf prozessrelevante Tatsachen fehlende Sachkunde. Zwar kann Fachwissen auch durch theoretisches Eigenstudium erlangt werden, genügt aber nur dann den Anforderungen, wenn einfach strukturierte Erfahrungssätze in Rede stehen, die - kumulativ - im konkreten Einzelfall auch leicht anzuwenden sind. Sobald zur Beantwortung einer Beweisfrage weitergehende praktische Bezüge i.S.v. Anwendungs- und Auswerterwissen erforderlich werden, ist es notwendig, einen Gutachter zu beauftragen.

EuroExpert, die European Organisation for Expert Associations, definiert den Begriff des Sachverständigen wie folgt:

"Der Sachverständige ist eine unabhängige integre Person, die auf einem oder mehreren bestimmten Gebieten über besondere Sachkunde sowie Erfahrung verfügt. Der Sachverständige trifft aufgrund eines Auftrages allgemeingültige Aussagen über einen ihm vorgelegten oder von ihm festgehaltenen Sachverhalt. Er besitzt ebenfalls die Fähigkeit, die Beurteilung dieses Sachverhaltes in Wort und Schrift nachvollziehbar darzustellen." (/)