Autor: Artkämper |
Der Sachverständige als neben dem Zeugen zweites persönliches Beweismittel15) ist im siebten Abschnitt der Strafprozessordnung geregelt. § 72 StPO bestimmt, dass die Vorschriften über Zeugen entsprechende Anwendung finden, soweit sich aus den §§ 73 ff. StPO keine Abweichungen ergeben.
15) | Meyer-Goßner/Schmitt, Einl. Rdnr. 49. |
Im Ermittlungsverfahren obliegen der Staatsanwaltschaft (§§ 161a Abs. 1 Satz 2, 73 StPO) oder der Polizei (vgl. § 163 Abs. 3 Satz 4, 5 StPO) die Auswahl und Bestellung eines Sachverständigen. Etwas anderes gilt bei Bestehen eines Richtervorbehalts, was z.B. in den meisten der von den §§ 81a ff. StPO legitimierten Maßnahmen der Fall ist. Die Auswahl eines Gutachters erfolgt unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 73 Abs. 2 StPO - hiernach sind öffentlich bestellte Sachverständige anderen grundsätzlich vorzuziehen - nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei sich dieses sowohl auf die persönliche Eignung des Gutachters als auch auf das Fachgebiet erstreckt;16) es ist nicht zulässig, einen "Auswahlsachverständigen" zu beauftragen.17)
Die Zuziehung des Sachverständigen nach § 80a StPO ist einer Beschwerde entzogen; angreifbar ist erst die Anordnung nach § 81 StPO oder § 81a .
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