17.1.3 Auswirkungen auf die Hauptverhandlung

Autor: Artkämper

17.1.3.1 Rolle des Sachverständigen

17.35

Der Sachverständige ist "Gehilfe des Gerichts".75)

Als unabhängiges Beweismittel hat er sein Gutachten nicht im Sinne seines Auftraggebers zu erstatten, sondern objektiv und nach bestem Wissen die ihm abverlangte Sachkunde zu vermitteln (vgl. § 79 Abs. 2 StPO).

Die Verfahrensbeteiligten haben dem Gutachten und auch der Person des Gutachters in kritischer Distanz gegenüberzustehen. Sie haben sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob die angewandten Untersuchungsmethoden ausreichend und wissenschaftlich fundiert sind und alle nötigen Anknüpfungstatsachen als Grundlage der sachverständigen Ausführungen Berücksichtigung gefunden haben. Die Herkunft des Sachverständigen und seine Einstellungen zu in seinem Spezialgebiet oder anderen Fachbereichen etablierten Meinungen müssen hinterfragt werden. Das Gutachten muss verständlich, schlüssig, nachvollziehbar sein, es darf keine Stellungnahmen zu Rechtsfragen enthalten, deren Beantwortung den verfahrensbeteiligten Juristen obliegt.

17.36

Der BGH76)

hat zur Stellung des Sachverständigen im Strafprozess ausgeführt: