17.1.6 Ermittlungsanträge auf Einholung von Sachverständigengutachten

Autor: Artkämper

17.1.6.1 Erhebung von Entlastungsbeweisen

17.48

Der Beschuldigte hat das Recht, zu seiner Entlastung Beweisermittlungsanträge zu stellen. Diesen ist im Vorverfahren gem. § 163a Abs. 2 StPO nachzugehen, wenn die beantragten Beweise von Bedeutung sind. Die Vorschrift konkretisiert die bereits in § 160 Abs. 2 StPO enthaltene Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Objektivität, mithin zur Ermittlung des Sachverhalts "in beide (genauer: alle) Richtungen"; die Frage der Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen für den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt entscheidet die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht (vgl. § 244 Abs. 2 StPO).112)

Beantragt der Beschuldigte bei einer richterlichen Vernehmung (z.B. nach §§ 115 Abs. 3, 118a Abs. 3, 128 Abs. 1 Satz 2 StPO) die Erhebung von Beweisen, richtet sich die Verpflichtung des Richters, diesem Antrag zu entsprechen, nach § 166 Abs. 1 StPO.

Insbesondere in Haftsachen ist kein allzu enger Maßstab an die Bedeutung bzw. Erheblichkeit der beantragten Beweise anzulegen.113)