Autor: Artkämper |
Hat der Verteidiger Zweifel an der Eignung des Sachverständigen und/oder an der Richtigkeit des Gutachtens, bestehen verschiedene Reaktionsmöglichkeiten - sollte das Gericht respektive die Staatsanwaltschaft sich nicht im Rahmen der Aufklärungspflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens (Obergutachtens) nach §§ 73 Abs. 1, 83 Abs. 1 StPO (ggf. i.V.m. § 161a Abs. 1 Satz 2 StPO) entschließen.
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