18.1.1 Allgemeines zur Opfervertretung im Ermittlungsverfahren

Autor: Dehne-Niemann

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Der Geschädigtenvertreter muss sich bei der Übernahme des Mandats über die besondere Situation des Opfers nach der erlittenen Straftat im Klaren sein, die sich - je nach Tat und Folgen - sehr unterschiedlich darstellen kann. Etwaige traumatische und posttraumatische Belastungsstörungen lassen sich im Strafprozess regelmäßig nicht aufarbeiten, sondern nur mit intensiver Betreuung durch Beratungsstellen und Therapieeinrichtungen. Diverse staatliche, aber auch private Einrichtungen haben die Betroffenenberatung, die Zeugenbetreuung und finanzielle Unterstützung von Geschädigten übernommen. Solche spezifischen Fragen des Opferrechts können hier nicht behandelt werden; im Zentrum der nachfolgenden Ausführungen stehen spezifisch straf-(verfahrens-)rechtliche Aspekte der Geschädigtenvertretung.

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