18.1.3 Der Verletztenbeistand

Autor: Dehne-Niemann

18.1.3.1 Allgemeines zum Verletztenbeistand

18.6

Aus § 406f Abs. 1 StPO folgt das Recht jedes - also auch und insbesondere eines nicht nebenklageberechtigten - Verletzten, sich des Beistands eines Rechtsanwalts zu bedienen und sich von ihm vertreten zu lassen. Im Ermittlungsverfahren ist die Regelung vor allem bei polizeilichen Vernehmungen von Bedeutung.