18.1.4 Nebenklage

Autor: Dehne-Niemann

18.20

Das weitreichendste und möglicherweise bedeutendste Institut der Berücksichtigung von Opferinteressen ist die Nebenklage. Die Vorschriften über die Nebenklage finden sich in den §§ 395 - 402 StPO. Entgegen ihrer missverständlichen Bezeichnung stellt die Nebenklage keine echte Klage dar, sondern räumt dem Berechtigten nur das Recht ein, sich in bestimmten Fällen einer öffentlichen Klage der Staatsanwaltschaft anzuschließen. Der Nebenkläger kann eine Tat (einen bestimmten historischen Vorgang nach § 264 StPO) also nicht selbst vor Gericht zu bringen und damit eine Strafsache rechtshängig zu machen; solches ist nur dem Privatkläger möglich. Die Nebenklage verhält sich somit akzessorisch zur öffentlichen Klage.