18.1.5 Das Adhäsionsverfahren

Autor: Dehne-Niemann

18.1.5.1 Allgemeines

18.68

Das Adhäsionsverfahren gibt dem Verletzten die Möglichkeit, seine aus einer Straftat erwachsenden vermögensrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren zu verfolgen, ohne ein weiteres zivilrechtliches Verfahren anstrengen zu müssen. Der Zweck des Adhäsionsverfahrens besteht also - anders als bei der Nebenklage - nicht in der Einflussnahme auf die strafrechtliche Verurteilung, sondern darin, dem Verletzten die Geltendmachung solcher zivilrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren zu ermöglichen, die ihm aus der Straftat erwachsen sind.197)

18.69