18.1.6 Klageerzwingungsverfahren

Autor: Dehne-Niemann

18.1.6.1 Bedeutung und Aufbau des Klageerzwingungsverfahrens

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Das in den §§ 172 - 177 StPO geregelte Klageerzwingungsverfahren dient der Überprüfung einer auf § 170 Abs. 2 StPO beruhenden Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft. Es sichert das Legalitätsprinzip und stellt keine Durchbrechung des Anklagemonopols der Staatsanwaltschaft dar, weil - anders als im Privatklageverfahren - der Antragsteller nicht selbst Anklage erhebt, sondern nur erreicht, dass die Staatsanwaltschaft durch gerichtliche Entscheidung zur Anklageerhebung gezwungen wird. Die Regelungen der §§ 172 ff. StPO sind abschließend. Ist danach das Klageerzwingungsverfahren nicht eröffnet, ist ein Vorgehen des Verletzten gem. §§ 23 ff. GVG unstatthaft.

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In der Praxis sind nur wenige Klageerzwingungsverfahren erfolgreich. Größtenteils liegt dies daran, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vielfach nicht den inhaltlichen Anforderungen nach § 172 Abs. 3 StPO genügt. Diesem Missstand sollen die folgenden Ausführungen, mit denen ein Überblick über das Klageerzwingungsverfahren gegeben werden, abhelfen.

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