Autor: Dehne-Niemann |
Kurzüberblick
Für die Gewährung von PKH für die Nebenklage kommt es nicht auf Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ("Verurteilungsaussichten") an.2) |
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Nebenkläger seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Diese Kriterien können entsprechend den zu § 140 Abs. 2 StPO entwickelten Grundsätzen ausgelegt werden.3) |
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Nebenklagevertretung kommt im Ermittlungsverfahren nicht in Betracht, weil über einen solchen Antrag erst zu entscheiden ist, wenn die Anschlusserklärung wirksam werden kann (mit Anklageerhebung); jedoch ist ein solcher Antrag regelmäßig auszulegen als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Verletztenbeistand im Ermittlungsverfahren gem. § 406h Abs. 3 StPO. |
Sachverhalt
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