Autor: Dehne-Niemann |
Kurzüberblick
Der Geschädigte einer Straftat kann Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Strafverfahren geltend machen, indem er sich dem Verfahren als Adhäsionskläger anschließt. |
Dass der Angeklagte sich in Untersuchungshaft befindet, steht der Anspruchsverfolgung im Adhäsionsverfahren nicht entgegen, solange der Angeklagte die Ansprüche nicht bestritten hat; solchenfalls droht keine mit dem Beschleunigungsgebot kollidierende Verfahrensverzögerung. |
Die Untersuchung des Adhäsionsanspruchs erfolgt im Wege der Amtsermittlung;6) der Beibringungsgrundsatz gilt nicht. Auch die Beweiserhebung vollzieht sich nach strafprozessualen Grundsätzen.7) |
Es empfiehlt sich, einen Adhäsionsantrag möglichst früh - idealerweise schon im Ermittlungsverfahren - anzubringen; denn je früher ein Adhäsionsantrag gestellt wird, desto weniger kann dadurch eine erhebliche Verfahrensverzögerung eintreten, die gem. § 406 Abs. 1 Satz 5 StPO zum Absehen von einer Entscheidung führen könnte. |
Sachverhalt
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