18.2.3 Schadensersatzantrag im Adhäsionsverfahren

Autor: Dehne-Niemann

Kurzüberblick

18.155

Der Geschädigte einer Straftat kann Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Strafverfahren geltend machen, indem er sich dem Verfahren als Adhäsionskläger anschließt.

Dass der Angeklagte sich in Untersuchungshaft befindet, steht der Anspruchsverfolgung im Adhäsionsverfahren nicht entgegen, solange der Angeklagte die Ansprüche nicht bestritten hat; solchenfalls droht keine mit dem Beschleunigungsgebot kollidierende Verfahrensverzögerung.

Die Untersuchung des Adhäsionsanspruchs erfolgt im Wege der Amtsermittlung;6)

der Beibringungsgrundsatz gilt nicht. Auch die Beweiserhebung vollzieht sich nach strafprozessualen Grundsätzen.7)

Es empfiehlt sich, einen Adhäsionsantrag möglichst früh - idealerweise schon im Ermittlungsverfahren - anzubringen; denn je früher ein Adhäsionsantrag gestellt wird, desto weniger kann dadurch eine erhebliche Verfahrensverzögerung eintreten, die gem. § 406 Abs. 1 Satz 5 StPO zum Absehen von einer Entscheidung führen könnte.

Sachverhalt