18.2.4 Unbestimmter Adhäsionsantrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gegen einen Mitangeklagten im Berufungsverfahren

Autor: Dehne-Niemann

Kurzüberblick

18.158

Ein Adhäsionsantrag kann bereits im Ermittlungsverfahren angebracht werden, entfaltet seine Wirkung jedoch erst, wenn die Sache nach Anklageerhebung mitsamt dem Antrag bei Gericht eingeht.

Da der Verletzte unabhängig von seiner Stellung im Verfahren antragsberechtigt ist, kann der Adhäsionsantragsteller auch zugleich Mitbeschuldigter bzw. Mitangeklagter sein.10)

Im Adhäsionsverfahren kann die Zahlung eines unbezifferten Schmerzensgeldes beantragt werden.11)

Sachverhalt