Autoren: Schladt/Rinklin |
Die Vorschriften der §§ 121 f. StPO gelten nicht uneingeschränkt10) in allen Haftsachen. Grundsätzlich beschränkt sich deren Anwendung auf die Untersuchungshaft.
So gelten die §§ 121 f. StPO nicht für die Auslieferungshaft nach §§
Eine Modifizierung15) des Prüfungsmaßstabs erfolgt im Rahmen der Prüfung der Aufrechterhaltung der einstweiligen Unterbringung nach §§ 121 f. StPO, welche über § 126a Abs. 2 Satz 2 StPO Anwendung finden.
Testen Sie "Der Strafprozess − Strategie und Taktik im Ermittlungsverfahren" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|