21.1.4 Ausgestaltung der Haftprüfung durch das Oberlandesgericht

Autoren: Schladt/Rinklin

21.6

Nach Vorlage der Akten bei dem im Regelfall zuständigen Oberlandesgericht erfolgt die schrittweise Prüfung der Voraussetzungen der §§ 121, 122 StPO.18)

Eine verspätete Aktenvorlage an das Oberlandesgericht unter Überschreitung der sogenannten Sechsmonatsfrist begründet für sich genommen noch keine Pflicht zur Aufhebung des Haftbefehls oder zu dessen Außervollzugsetzung.19) Vornehmlich geht es hierbei um die Frage, ob ein wichtiger Grund i.S.d. § Abs. vorliegt, der die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate weiter rechtfertigen kann. Natürlich müssen zu diesem Zeitpunkt auch die allgemeinen Voraussetzungen der Untersuchungshaft weiterhin vorliegen. Mit anderen Worten muss ein formell gültiger (§ Abs. , vgl. Rdnr. ff.), ordnungsgemäß verkündeter (§§ , ) Haftbefehl vorliegen. Wenn es an einer ordnungsgemäßen Verkündung des Haftbefehls gem. § fehlt, so darf dieser Haftbefehl in einem Haftfortdauerbeschluss gem. §§ , nicht berücksichtigt werden. Insbesondere ist eine Heilung des Makels einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung durch Nachholung der Verkündung ebenfalls nicht möglich. Gleiches soll auch für die Eröffnung des erweiterten Haftbefehls gelten, wenn die Eröffnung einem ersuchten Richter übertragen wurde, anstatt dem nach § Abs. zuständigen Richter.