2.2.2 Fehlende Reaktion auf Akteneinsichtsgesuche

Autor: Dehne-Niemann

Kurzüberblick

2.109

Bleiben ein Akteneinsichtsgesuch ohne Reaktion der Staatsanwaltschaft, so kann sich der Verteidiger dagegen eigentlich nur mit der Dienstaufsichtsbeschwerde zur Wehr setzen.

Bleibt auf einen - ggf. wiederholten - Akteneinsichtsantrag jede Reaktion aus, so kann der Verteidiger den Druck auf die Staatsanwaltschaft erhöhen, indem er ein Schreiben an das Amtsgericht am Ort der Staatsanwaltschaft richtet.

Sachverhalt

Gegen B wird wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) ermittelt. B beauftragt Rechtsanwalt R mit seiner Verteidigung. R trägt bei der Staatsanwaltschaft auf Gewährung von Akteneinsicht an. Eine Reaktion erfolgt - auch auf wiederholte Einsichtsgesuche und telefonische Nachfrage bei der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft - jedoch nicht. Was sollte Rechtsanwalt R tun?

Lösung

2.110