2.2.4 Gegenvorstellung gegen die Versagung der Akteneinsicht

Autor: Dehne-Niemann

Kurzüberblick

2.113

Gegen eine Versagung der Akteneinsicht aus unzutreffenden Gründen kann der Verteidiger bei einem nicht inhaftierten Beschuldigten Gegenvorstellung erheben. Diese sollte der Verteidiger der Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde vorschalten.

Bloße Vermutungen begründen keine Gefährdung des Untersuchungszwecks, mit der sich nach § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO die Versagung der Akteneinsicht begründen ließe.

Selbst wenn eine Gefährdung des Untersuchungszwecks vorliegt, kann der Verteidiger gleichwohl nach § 147 Abs. 3 Satz 1 StPO Einsicht in sogenannte privilegierte Aktenteile verlangen.

Sachverhalt