Autor: Dehne-Niemann |
Kurzüberblick
Gegen eine Versagung der Akteneinsicht aus unzutreffenden Gründen kann der Verteidiger bei einem nicht inhaftierten Beschuldigten Gegenvorstellung erheben. Diese sollte der Verteidiger der Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde vorschalten. |
Bloße Vermutungen begründen keine Gefährdung des Untersuchungszwecks, mit der sich nach § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO die Versagung der Akteneinsicht begründen ließe. |
Selbst wenn eine Gefährdung des Untersuchungszwecks vorliegt, kann der Verteidiger gleichwohl nach § 147 Abs. 3 Satz 1 StPO Einsicht in sogenannte privilegierte Aktenteile verlangen. |
Sachverhalt
Testen Sie "Der Strafprozess − Strategie und Taktik im Ermittlungsverfahren" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|