Autor: Dehne-Niemann |
Kurzüberblick
Ist der Beschuldigte inhaftiert, so kann der Verteidiger durch Einlegung einer Haftbeschwerde oder eines Haftprüfungsantrags die Gewährung von Akteneinsicht erzwingen. |
Dies gilt nach h.L. und nach der Rechtsprechung des BVerfG auch, wenn ein gegen den Beschuldigten bestehender Haftbefehl nicht vollstreckt wird, etwa weil der Beschuldigte unbekannten Aufenthalts oder flüchtig ist. |
Sachverhalt
Gegen B wird wegen des Mordverdachts ermittelt. B ist ins Ausland geflohen und dort untergetaucht. Von dort aus kontaktiert er Rechtsanwalt R und bittet diesen, seine Verteidigung zu übernehmen. R wendet sich an die Staatsanwaltschaft M und beantragt Akteneinsicht. Anstatt einer Reaktion auf den Akteneinsichtsantrag ergeht gegen B Haftbefehl, der aber nicht vollstreckt werden kann. Ein erneuter Akteneinsichtsantrag des R wird wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks abschlägig beschieden. Was wird Rechtsanwalt R tun, um Kenntnis vom Inhalt der Ermittlungsakten zu erhalten?
Lösung
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