2.2.6 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Akteneinsichtsantrag

Autor: Dehne-Niemann

Kurzüberblick

2.118

Nach der Rechtsprechung kann der Beschuldigte nur in den in § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO abschließend aufgezählten Fällen gegen die Versagung der Akteneinsicht mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgehen.

Nach Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung führt bloße Überhaft nicht dazu, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft wäre.

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft M führt gegen B ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung. Gegen B, der sich bereits in anderer Sache in U-Haft befindet, ergeht Haftbefehl; es wird Überhaft notiert. Rechtsanwalt R wird dem B als Pflichtverteidiger beigeordnet und beantragt Akteneinsicht. Diese wird ihm wegen einer Gefährdung des Untersuchungszwecks (§ 147 Abs. 2 Satz 1 StPO) versagt. R kontaktiert den bei der Staatsanwaltschaft zuständigen Dezernenten S telefonisch und erklärt, er gehe davon aus, zumindest Einsicht in die haftrelevanten Aktenbestandteile verlangen zu können, und kündigt für den Fall der fortdauernden Einsichtsversagung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung an. S hält dagegen mit dem Argument, der Haftbefehl gegen B werde derzeit nicht vollstreckt, weshalb ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht statthaft sei; deshalb greife auch die Beschränkung der Akteneinsichtsbeschränkung nach § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ein.