Autor: Dehne-Niemann |
Kurzüberblick
Nach der Rechtsprechung kann der Beschuldigte nur in den in § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO abschließend aufgezählten Fällen gegen die Versagung der Akteneinsicht mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgehen. |
Nach Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung führt bloße Überhaft nicht dazu, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft wäre. |
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft M führt gegen B ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung. Gegen B, der sich bereits in anderer Sache in U-Haft befindet, ergeht Haftbefehl; es wird Überhaft notiert. Rechtsanwalt R wird dem B als Pflichtverteidiger beigeordnet und beantragt Akteneinsicht. Diese wird ihm wegen einer Gefährdung des Untersuchungszwecks (§ 147 Abs. 2 Satz 1 StPO) versagt. R kontaktiert den bei der Staatsanwaltschaft zuständigen Dezernenten S telefonisch und erklärt, er gehe davon aus, zumindest Einsicht in die haftrelevanten Aktenbestandteile verlangen zu können, und kündigt für den Fall der fortdauernden Einsichtsversagung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung an. S hält dagegen mit dem Argument, der Haftbefehl gegen B werde derzeit nicht vollstreckt, weshalb ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht statthaft sei; deshalb greife auch die Beschränkung der Akteneinsichtsbeschränkung nach § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ein.
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