Autor: Grube |
Bei anderen als den in § 102 StPO genannten Personen können Räume nur unter den in § 103 StPO genannten Voraussetzungen durchsucht werden. Dazu muss die Durchsuchung erforderlich sein, um
Spuren einer Straftat zu verfolgen, |
einen Beschuldigten zu ergreifen oder |
bestimmte Gegenstände zu beschlagnahmen, die als Beweismittel i.S.v. § 94 StPO geeignet sind oder eingezogen bzw. unbrauchbar gemacht werden können (§ 111b StPO). |
"Andere Person" ist auch derjenige, der wegen Schuld- oder Strafausschließungsgründen nicht verfolgt werden kann, z.B. Strafunmündige (§ 19 StGB). Ebenfalls erfasst werden juristische Personen und Behörden und Banken.
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