3.2.1 Telefonische Mitteilung des Mandanten über eine laufende Durchsuchung; Verteidiger kann zur Durchsuchung kommen

Autor: Grube

Kurzüberblick

3.80

Durch die Durchsuchung wird der Beschuldigte regelmäßig erstmals vom Ermittlungsverfahren in Kenntnis gesetzt und mit den gegen ihn bestehenden Tatvorwürfen konfrontiert. Wegen dieses Überraschungseffekts der Durchsuchung ist es von besonderer Wichtigkeit, sich in dieser Situation richtig und besonnen zu verhalten.

Der vom Mandanten telefonisch informierte Verteidiger muss sich zunächst durch strukturierte Fragen einen Überblick über die Situation verschaffen.

Kann der Verteidiger zur Durchsuchung kommen, sollte er den leitenden Durchsuchungsbeamten ersuchen, mit der Fortführung der Durchsuchung kurz zuzuwarten, bis er vor Ort ist; dieser Bitte wird regelmäßig entsprochen.

Vor Ort angekommen, sind wichtige Verhaltensmaßregeln umzusetzen.

Sachverhalt

Der Mandant meldet sich telefonisch beim Verteidiger und teilt mit, dass im Rahmen eines gegen ihn laufenden, ihm bisher nicht bekannten Ermittlungsverfahrens gerade bei ihm durchsucht wird. Er bittet um Verhaltensanweisungen. Der Verteidiger ist in der Lage, sich sofort zum Durchsuchungsobjekt zu begeben und bei der Durchsuchung anwesend zu sein. Welche Maßnahmen wird er ergreifen?

Lösung

3.81

Der Verteidiger sollte den Mandanten zunächst beruhigen und sich durch strukturierte Fragen einen Überblick über die Situation verschaffen. Dabei ist zu klären:

Wurde ein Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt, oder haben sich die Beamten auf Gefahr im Verzug berufen?