3.2.2 Telefonische Mitteilung des Mandanten über eine laufende Durchsuchung; Verteidiger kann nicht zur Durchsuchung kommen

Autor: Grube

Kurzüberblick siehe oben

3.82

Durch die Durchsuchung wird der Beschuldigte regelmäßig erstmals vom Ermittlungsverfahren in Kenntnis gesetzt und mit den gegen ihn bestehenden Tatvorwürfen konfrontiert. Wegen dieses Überraschungseffekts der Durchsuchung ist es von besonderer Wichtigkeit, sich in dieser Situation richtig und besonnen zu verhalten.

Der vom Mandanten telefonisch informierte Verteidiger muss sich zunächst durch strukturierte Fragen einen Überblick über die Situation verschaffen.

Kann der Verteidiger nicht zur Durchsuchung kommen, muss er dem Mandanten einige wichtige Verhaltensmaßregeln aufgeben.

Sachverhalt

Der Mandant meldet sich telefonisch beim Verteidiger und teilt mit, dass im Rahmen eines ihm bisher nicht bekannten Ermittlungsverfahrens gerade bei ihm durchsucht wird. Er bittet um Verhaltensanweisungen. Der Verteidiger ist nicht in der Lage, sich sofort zum Durchsuchungsobjekt zu begeben und bei der Durchsuchung anwesend zu sein. Welche Maßnahmen wird er ergreifen?

Lösung

3.83

Der Verteidiger sollte den Mandanten zunächst beruhigen und sich durch strukturierte Fragen einen Überblick über die Situation verschaffen. Dabei ist zu klären:

Wurde ein Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt, oder haben sich die Beamten auf Gefahr im Verzug berufen?

Wenn ein schriftlicher Beschluss ausgehändigt wurde: was steht in dem Beschluss? Insbesondere:

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Welche Staatsanwaltschaft führt das Ermittlungsverfahren?

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