5.1.1 Überblick über die Maßnahmen nach §§ 81-81h StPO

Autor: Godendorff

Kategorisierung

5.1

Die §§ 81 bis 81h StPO regeln:

Beweiserhebungsmaßnahmen, bei denen der Betroffene körperlich anwesend sein muss (§§ 81 -81c StPO),

Details zur Ausführung 81d StPO),

Untersuchungsverfahren im besonders sensiblen Bereich der Molekulargenetischen Untersuchung = DNA-Untersuchung (§§ 81e und 81f StPO),

die präventive Erhebung von DNA-Material 81g StPO) und

den Sonderfall der DNA-Reihenuntersuchung 81h StPO).