5.1.4 Die Maßnahmen im Einzelnen

Autor: Godendorff

5.1.4.1 § 81 StPO - Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens

Einschneidende Maßnahme

5.6

Mit § 81 StPO steht den Ermittlungsbehörden ein scharfes Schwert zur Verfügung, um den unexplorierten Beschuldigten zwangsweise explorieren zu lassen. Dieser kann

gegen seinen Willen

bis zu sechs Wochen81 Abs. 5 StPO)

in einem öffentlichen Krankenhaus beobachtet werden (§  81 Abs.  1 StPO).

Dass diese einschneidende Maßnahme durch die Verteidigung sorgfältig geprüft werden muss, liegt auf der Hand.

Praxistipp

Die - insbesondere von hafterfahrenen - Beschuldigten zum Teil geäußerte Meinung, die sechswöchige Zeit hinter sich zu bringen, ohne dabei eine Exploration zu ermöglichen, oder gar den Gutachter vom Gegenteil der tatsächlichen Gegebenheiten überzeugen zu können, ist irrig. Unabhängig davon, dass Beschuldigte sich und ihre intellektuellen Kompetenzen regelmäßig überschätzen, wird mancher Gutachter bereits aus professionellem Ehrgeiz heraus in jedem Fall Feststellungen zur psychischen Verfasstheit des Beschuldigten treffen.

Voraussetzungen

5.7