5.2.2 § 81a StPO - Körperliche Untersuchung des Beschuldigten

Autor: Godendorff

Kurzüberblick

5.50

Die Beratungssituation ist oft sehr unübersichtlich, der Mandant sucht Rat in einem frühen, von der Polizei dominierten Verfahrensstadium.

Der Verteidiger muss den Sachverhalt soweit möglich aufklären und den Mandanten davon abhalten, auf eigene Faust zu versuchen, die Vorwürfe auszuräumen, bevor Akteneinsicht genommen werden konnte.

Dazu sind der Status des Mandanten (Beschuldigter/Zeuge/sonstige Person) sowie die formellen und materiellen Voraussetzungen einer vorhandenen Anordnung zu klären.

Sachverhalt