5.2.2a Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten

Autor: Godendorff

5.58a

Kurzüberblick

Relativ oft kommt es im Bereich der Bagatellstraftaten, z.B. bei Beleidigungen im Straßenverkehr, zur Anordnung einer repressiven Maßnahme nach § 81b StPO.

Eine präventive Maßnahme wird regelmäßig schon deshalb ausscheiden, weil die konkrete Gefahr künftiger Straftaten bei einem typischen Augenblicksversagen nicht gegeben sein wird.13)

In der Regel wird die Fertigung von Lichtbildern angeordnet, die dem Anzeigenerstatter/Geschädigten (im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage) vorgelegt werden sollen.

Sachverhalt

Der Mandant sucht die Kanzlei auf, weil er Beschuldiger eines Strafverfahrens wegen Beleidigung ist. Dem unbestraften, lediglich mit zwei punktepflichtigen Eintragungen im VZR vorbelasteten Mandanten wird vorgeworfen, einem anderen Verkehrsteilnehmer nach einem "streitigen Spurwechsel" mit engem Einscheren den Mittelfinger gezeigt zu haben. Dieser hat das Kennzeichen notiert, das Fahrzeug ist auf den Mandanten zugelassen, und angegeben, dass er den Mittelfinger zeigenden (männlichen) Fahrer "vermutlich wiedererkennen" würde, wenn man ihm ein Foto zeigte.