5.2.7 § 81g StPO - Aufforderung zur DNA-Identitätsfeststellung

Autor: Godendorff

Kurzüberblick

5.71

Die vorliegende Konstellation deckt die Aufforderung des Mandanten zur Abgabe der Probe zum Zweck der DNA-Identitätsfeststellung ab.

Es geht also nicht um die Verwertung einer vorhandenen Probe, sondern um die Erhebung einer Probe beim verdächtigen oder überführten Mandanten.

Sachverhalt

Der unbestrafte Mandant wurde vom Amtsgericht wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt (§ 56 Abs. 1 Satz 1 StGB). Konkret verkaufte der Mandant 500g THC-haltige Substanz mit einem Reinheitsgehalt von 15 %.

Die Staatsanwaltschaft hatte bereits vor Anklageerhebung einen Antrag nach § 81g Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt, den zunächst der Ermittlungsrichter, dann das Tatgericht nicht beschieden hatte. Nunmehr liegen die Akte und der noch offene Antrag wieder dem Ermittlungsrichter vor, der dem Beschuldigten über seinen Verteidiger rechtliches Gehör gewährt (§ 33 Abs. 3 StPO). Die Begründung der Staatsanwaltschaft ist noch auf dem Stand des Ermittlungsverfahrens und geht von einer "erheblichen Strafe im nicht mehr bewährungsfähigen Bereich" aus.

Lösung

5.72

Von den seitens des Verteidigers zu prüfenden Punkten

Beschuldigteneigenschaft,

hinreichende Anlassstraftat,

hinreichender Verdachtsgrad,

Erforderlichkeit der Maßnahme,

Negativprognose