Autor: Graf |
Die Bestimmung enthält drei unterschiedliche Befugnisnormen für den Zugriff auf Verkehrsdaten. Während § 100g Abs. 1 StPO einen Rückgriff auf nach §
Erhebung von nach §
Tatverdacht |
Für eine Verkehrsdatenerhebung erforderlich, aber auch ausreichend ist ein einfacher Tatverdacht, der aber auf einer hinreichend sicheren Tatsachenbasis das Vorliegen einer von § 100g Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StPO erfassten Straftat und entsprechendes Beweismaterial erfordert. Der Tatverdacht darf nicht auf reinen Vermutungen beruhen. Bei einer Anordnung muss der Richter das Vorliegen bestimmter, objektivierbarer Tatsachen für eine Straftat feststellen können, nicht nur die materielle Straftat als solche, sondern auch bereits das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuld- bzw. Strafausschließungsgründen einbeziehen.204)
Straftat von erheblicher Bedeutung (§ 100g Abs. 1 Satz Nr. 1 StPO) |
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