Autor: Maurer |
Ergibt die Prüfung des Verteidigers, dass bei der Vernehmung des Mandanten Belehrungspflichten nicht vollständig eingehalten wurden, so ist insbesondere das Vorliegen von Beweisverwertungsverboten für das Ermittlungsverfahren einerseits und für ein mögliches Hauptverfahren andererseits in den Blick zu nehmen. Zusammengefasst gilt: Ein ausdrückliches Verwertungsverbot normiert ausschließlich § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO für den Fall, dass bei der Vernehmung des Beschuldigten nicht nur versehentlich, sondern gezielt8) verbotene Vernehmungsmethoden i.S.v. § 136a Abs. 1 oder 2 StPO angewendet wurden.
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