7.59
Zu Beginn einer Vernehmung ist zunächst die Identität des zu Vernehmenden durch Erhebung der Personalien sicherzustellen. Zu den Personalien gehören voller Vor-, Familien- und Geburtsname, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit (vgl. § 111 OWiG).213) A.A. LR/Gleß, § 136 Rdnr. 15, wonach Angaben über Familienstand, Beruf oder Wohnung für die Identitätsfeststellung regelmäßig nicht erforderlich sind. |
Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn die Angaben für die Schuldfrage von Bedeutung sind.214) Burhoff, Ermittlungsverfahren, Rdnr. 3415; a.A. KK/Diemer, § 136 Rdnr. 7, und Meyer-Goßner/Schmitt , 64. Aufl. 2021, § 136 Rdnr. 5, wonach Angaben zu den Personalien nach § 111 OWiG nicht verweigert werden dürfen, auch wenn das auf eine Selbstbelastung hinausläuft; zum Streitstand LR/Gleß, § 136 Rdnr. 16 ff. m.w.N. |
Angaben zu den Einkommensverhältnissen215) Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl. 2021, § 136 Rdnr. 5. |
oder Vorstrafen216) gehören hierzu indes nicht und sind stets Angaben zur Sache.
7.1.6.1 Persönliche Verhältnisse, § 136 Abs. 3 StPO
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