Autor: Maurer |
Seit 2017267) ist in § 163a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 168c Abs. 1 StPO gesetzlich geregelt, dass dem bereits mandatieren oder bestellten268) Verteidiger269) auch während der polizeilichen Vernehmung seines beschuldigten Mandanten270) ein Anwesenheitsrecht zusteht, das unabhängig von weiteren Voraussetzungen, etwa vom Einverständnis des vernehmenden Polizeibeamten oder einem Antrag der StA ausgestattet ist. Der frühere Streit über ein Anwesenheitsrecht ist damit erledigt.
Soweit der Verteidiger ein Anwesenheitsrecht hat, steht ihm gem. §§ 163a Abs. 4 Satz 3, 168c Abs. 1 Satz 2 StPO auch ein Frage- und Erklärungsrecht zu, "ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen" (i.S.d. § 241 StPO)271) können gemäß Satz 3 beanstandet und zurückgewiesen werden.
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