Autor: Maurer |
Kurzüberblick
Informatorische Befragungen, informatorische Anhörungen oder "formlose" Gespräche im Vorfeld einer Beschuldigtenvernehmung, ohne Belehrung, sind unzulässig. |
Vorgespräche - welcher Art auch immer - sind gem. § 168b StPO zwingend entsprechend §§ 168, 168a StPO zu protokollieren. |
Vorgespräche mit einem Beschuldigten mit inhaltlichem Bezug zur Tat sind stets Vernehmungen. Solche Vorgespräche unterliegen ohne Belehrung einem - im Ermittlungsverfahren von Amts wegen zu beachtenden - Verwertungsverbot.5) |
Sachverhalt
Der Anwalt verteidigt seit kurzem einen Beschuldigten, gegen den seit längerem ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung geführt wird. Bei der Durchsicht der Akten stößt der Anwalt auf einen Aktenvermerk der Polizei über ein "informatorisches Vorgespräch" mit dem Mandanten, das den Inhalt eines Gesprächs unmittelbar nach der Tat während der Fahrt zur "Beschuldigtenvernehmung" und ein den Mandanten belastendendes "Spontangeständnis" wiedergibt. Dem Aktenvermerk der Polizei zufolge war das informatorische Gespräch vertrauensbildender Natur und diente zur "Straffung der zu protokollierenden Aussage". Zu einer Beschuldigtenvernehmung kam es nicht mehr, weil der Mandant nach Belehrung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Was ist aus Sicht des Verteidigers zu tun?
Lösung
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